Freitag, 05.12.2025

Stadtrat beschließt neue Friedhofs- und Bestattungsgebühren mit Blick auf Kostendeckung

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Der Stadtrat hat eine neue Gebührensatzung für die zehn städtischen Friedhöfe beschlossen. Ziel ist es, die Einrichtungen als gepflegte und zugängliche Orte der Trauer zu erhalten und den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund und Prüfung

Die Friedhöfe sind gebührenfinanzierte öffentliche Einrichtungen; im Jahr 2024 lag ihr Kostendeckungsgrad bei rund 60 Prozent. Eine Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband hatte ergeben, dass bisher keine gesetzlich vorgeschriebene Berechnung der Gebührenbedarfe nach dem Kommunalabgabengesetz vorlag. Der Prüfverband empfahl, den Gebührenbedarf neu zu ermitteln und insbesondere die Bestattungsleistungen anzupassen. Die Stadt will künftig in regelmäßigen Abständen — etwa alle drei Jahre — die Gebühren überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Neuer Gebührenaufbau

Die überarbeitete Gebührensatzung bewertet Grabnutzungsgebühren künftig nicht primär nach Fläche, sondern berücksichtigt mehrere Aspekte: die Zahl der Grabplätze, den Pflegeaufwand und den Beitrag der Grabgestaltung zur Gesamtanlage. Bei den Bestattungsleistungen sollen gestiegene Personal- und Sachkosten einfließen.

Beispielhafte Änderungen und Übergangsregelung

Die Neuberechnung führt in einzelnen Positionen zu deutlichen Erhöhungen. So steigt die Jahresgebühr für eine Familiengrabstätte mit zwei Plätzen von bisher 31 Euro auf 103 Euro (zum Vergleich: Nürnberg 138 Euro). Bei einer Familiengrabstätte mit sechs Plätzen erhöht sich die Gebühr von 84 Euro auf 141 Euro (Nürnberg: 509 Euro). Das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung wird ab 2026 mit 790 Euro veranschlagt (bisher 450 Euro; Nürnberg: 1.390 Euro). Die Gebühr für eine Urnenbestattung steigt leicht von 155 Euro auf 163 Euro (Nürnberg: 244 Euro).

Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 1. Januar 2026 erworben oder nach Nutzungsende verlängert wurden, gelten die bisherigen Gebühren bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer.

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