Die Stadt Erlangen ändert ihre Hundesteuersatzung zum 1. Januar 2026. Neue Jahresbeiträge, eine separate Besteuerung bestimmter als gefährlich eingestufter Hunde sowie geänderte Regeln zu Befreiungen und zum Beginn der Steuerpflicht sollen die Regelungen anpassen und an das Niveau benachbarter Städte angleichen.
Neue Sätze und Regelung für Inhaber des ErlangenPass
Für Hunde, die älter als vier Monate sind, gelten ab 2026 feste Jahresbeträge. Die Steuer beträgt 132 Euro für den ersten im Haushalt gehaltenen Hund und 168 Euro für jeden weiteren Hund. Inhaberinnen und Inhaber des ErlangenPass zahlen weiterhin die Hälfte des Satzes für einen Hund.
Nach Angaben der Stadt liegen die neuen Sätze zwar über dem bisherigen Niveau, bleiben jedoch unter der allgemeinen Preissteigerung der vergangenen 20 Jahre. Mit den Anpassungen ordnet sich Erlangen nach eigener Darstellung auf dem Niveau der Nachbarstädte Nürnberg und Fürth ein.
Kampfhundesteuer mit differenzierten Sätzen
Erstmals führt die Stadt eigene Steuersätze für sogenannte Kampfhunde ein. Für Hunde, die auf Grund von Rasse, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich anzusehen sind, sieht die Satzung einen Betrag von 1.056 Euro pro Jahr vor. Zusätzlich ist ein Satz von 264 Euro pro Jahr vorgesehen für Hunde mit amtlichem Negativzeugnis.
Befreiungen, Ermäßigungen und Einsatzkriterien
Die Liste der Befreiungstatbestände wird erweitert. Menschen mit Schwerbehindertenausweis können demnach befreit werden, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Hund die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht oder erleichtert. Für Therapiehunde gilt künftig eine Steuerermäßigung nur dann, wenn der Hund regelmäßig eingesetzt wird. Als Mindestmaß nennt die Satzung eine Nutzung an mindestens zehn Tagen im Jahr.
Beginn der Steuerpflicht
Neu ist auch der Beginn der Steuerpflicht. Diese beginnt künftig am ersten Tag des Monats, der auf die Anmeldung folgt. Damit soll eine Doppelbelastung bei Umzügen nach Erlangen vermieden werden. Wer seine Meldepflicht nicht rechtzeitig erfüllt, muss jedoch damit rechnen, dass die Steuerpflicht erst mit der verspäteten Anzeige endet.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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