Das Tiefbauamt der Stadt Fürth weist Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre Winterpflichten hin. Demnach müssen Anlieger die öffentlichen Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenzen in voller Länge räumen und mindestens einen Meter Breite gefahrlos begehbar halten. Bei Schnee, Reif oder Eisglätte ist zusätzlich abstumpfendes Streumaterial aufzubringen.
Was Anlieger konkret tun müssen
Nach der geltenden Reinhaltungsverordnung sind Anlieger verpflichtet, die anliegenden öffentlichen Wege zu räumen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich über die gesamte Länge des angrenzenden Grundstücks. Die Freihaltungsbreite beträgt mindestens einen Meter. An Werktagen ist ab 7 Uhr mit den Maßnahmen zu beginnen, an Sonn und Feiertagen ab 8 Uhr. Die Räum und Streupflichten sind bis 19 Uhr bei Bedarf so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Umweltauflagen und Ausnahmen
Das Tiefbauamt betont die Verwendung umweltfreundlicher Streumittel. Salz ist demnach grundsätzlich nicht zulässig, um das Eindringen von Schadstoffen in den Boden zu vermeiden. Ausnahmen sind nur in besonderen Wetterlagen möglich, etwa bei Eisregen, sowie an Stellen mit besonderer Gefahr wie Treppen oder starken Steigungen, wo andere Mittel zur Gefahrenabwehr erforderlich sein können.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Wer den Pflichten nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. Kommt es wegen fehlender oder unzureichender Sicherung zu Schäden oder Verletzungen auf der Gehbahn, haften die Eigentümer beziehungsweise alle Miteigentümer des anliegenden Grundstücks. Die Stadt verweist damit auf die Verantwortung der Anlieger für die Verkehrssicherheit vor ihren Gebäuden.
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