Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat in einem richtungsweisenden Urteil festgestellt, dass bei der Füllmenge von fertigverpackten Würsten auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips mitgezählt werden müssen. Dieses Urteil beruht auf einer europäischen Richtlinie von 1976, die auch weiterhin maßgeblich ist.
Die Entscheidung erging im Fall einer Klage wegen zu wenig Wurst in der Verpackung. Das OVG urteilte, dass die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips zur Füllmenge zählen. Hintergrund ist eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976. Das Urteil wurde aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen. Es verdeutlicht, dass die europäische Richtlinie von 1976 weiterhin maßgeblich ist und nicht durch die Lebensmittelinformationsverordnung von 2014 geändert wurde.