Samstag, 16.11.2024

§ 81b StPO: Unterschied zwischen 1. und 2. Alternative

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Felix Maier
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Felix Maier ist ein erfahrener Wirtschaftsjournalist, der mit seinen tiefgehenden Analysen und seinem Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge überzeugt.

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann entweder im Zuge eines Strafverfahrens oder durch spezielle erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen. Die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und Verfahren sind in § 81b der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Diese Regelung unterscheidet zwischen zwei Alternativen.

In der ersten Alternative darf eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens durchgeführt werden. Dabei werden Maßnahmen wie das Fertigen von Lichtbildern und Fingerabdrücken ergriffen, um die Identität des Beschuldigten festzustellen. Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Identität des Beschuldigten nicht anderweitig festgestellt werden kann.

Die zweite Alternative erlaubt eine erkennungsdienstliche Behandlung auch dann, wenn das Strafverfahren bereits eingestellt wurde oder der Beschuldigte freigesprochen wurde. In diesem Fall dient die Maßnahme dem Zweck des Erkennungsdienstes und wird als vorbeugende Maßnahme durchgeführt. Dabei werden ebenfalls Lichtbilder und Fingerabdrücke erfasst, um im Falle einer späteren Straftat schnell die Identität des Täters feststellen zu können.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt in § 81b die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei dem Beschuldigten. Diese Maßnahmen dienen der Identifizierung und Identitätsfeststellung von Beschuldigten im Strafverfahren.

1. Alternative: Lichtbilder und Messungen

Die erste Alternative des § 81b StPO bezieht sich auf die Aufnahme von Lichtbildern und Messungen des Beschuldigten. Hierbei können beispielsweise Fotos von Gesicht, Händen und Handflächen gemacht werden. Auch Messungen von Körpergröße, Gewicht und tätowierten Stellen sind möglich.

Diese Maßnahmen können auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden, sofern sie für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Ein Widerspruch gegen diese Maßnahmen ist möglich, jedoch kann dieser Widerspruch nur im Rahmen eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde vorgetragen werden.

2. Alternative: Fingerabdrücke und sonstige Maßnahmen

Die zweite Alternative des § 81b StPO bezieht sich auf die Aufnahme von Fingerabdrücken und sonstigen Maßnahmen. Hierbei können beispielsweise Abdrücke von Fingern, Handflächen und Narben genommen werden. Auch Messungen von Körpermerkmalen wie Ohren oder Nase sind möglich.

Auch diese Maßnahmen können gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden, sofern sie für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Im Falle eines Widerspruchs gegen diese Maßnahmen kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um den Beschuldigten zu vertreten.

Es ist zu beachten, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nur bei einem konkreten Tatverdacht durchgeführt werden dürfen. Auch muss eine Wiederholungsgefahr bestehen, damit diese Maßnahmen angeordnet werden können.

Die Daten, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erhoben werden, dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes verwendet werden und müssen nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden.

Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Rechtsmittel gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b StPO stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen diesen können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Beschuldigte hat das Recht, eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann auch im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung erfolgen. Der Beschuldigte hat das Recht auf Akteneinsicht und kann einen Augenschein beantragen.

Durchführung und Folgen im Strafprozess

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann im Rahmen einer Strafsache angeordnet werden, wenn ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Die Maßnahmen dienen der Feststellung der Identität des Beschuldigten und der Sicherung von Beweismitteln.

Gemäß § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder, Fingerabdrücke und ähnliche Messungen und Maßnahmen gefertigt bzw. vorgenommen werden, wenn dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Verarbeitung der biometrischen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2019/816.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgen, sofern sie strafmündig sind. Die Durchführung der Maßnahmen richtet sich nach dem Deliktstyp und der Begehungsweise. Eine Prognose über die Besserung und Sicherung des Beschuldigten kann ebenfalls eine Rolle spielen.

Eine Verurteilung oder Einstellung der Strafsache hat Auswirkungen auf die Verwendung der erhobenen Daten. Bei Freispruch oder Einstellung der Strafsache werden die Daten gelöscht. Bei Verurteilung bleiben die Daten im Bundeszentralregister gespeichert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung bei Ausländern im Rahmen des Asylgesetzes zulässig ist. Die ED-Behandlung darf jedoch nicht rechtsgrundlos erfolgen und muss verhältnismäßig sein.

Insgesamt ist die erkennungsdienstliche Behandlung ein wichtiges Instrument der Kriminalpolizei im Strafprozessrecht. Jedoch müssen die Rechte des Beschuldigten gewahrt bleiben und die Maßnahmen müssen rechtmäßig und verhältnismäßig sein.

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